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§ 20 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Forstliche Planung (WaG Art. 20 Abs. 2; WaV Art. 18)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 20 WaG BS · Forstliche Planung (WaG Art. 20 Abs. 2; WaV Art. 18)

1. Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nichtforstlichen Ansprüchen an den Wald.

2. Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.

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