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§ 19 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Bewirtschaftungsgrundsätze (WaG Art. 20; WaV Art. 18ff.)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 19 WaG BS · Bewirtschaftungsgrundsätze (WaG Art. 20; WaV Art. 18ff.)

1. Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.

2. Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.

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