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§ 18 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Schutz vor Naturereignissen (WaG Art. 19; WaV Art. 15ff.)

Verhütung von Waldschäden
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§ 18 WaG BS · Schutz vor Naturereignissen (WaG Art. 19; WaV Art. 15ff.)

1. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für den Waldentwicklungsplan.

2. Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, ordnet die zuständige kantonale Behörde die Sicherung von Gefahrengebieten an.

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