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§ 17 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Vorkehren und Massnahmen (WaG Art. 26 Abs. 3 und Art. 27; WaV Art. 28f.)

Verhütung von Waldschäden
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§ 17 WaG BS · Vorkehren und Massnahmen (WaG Art. 26 Abs. 3 und Art. 27; WaV Art. 28f.)

1. Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.

2. Die zuständige kantonale Behörde ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.

3. Bei Waldbrandgefahr erlässt sie ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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