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§ 15 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Waldabstand (WaG Art. 17 Abs. 2)

Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 15 WaG BS · Waldabstand (WaG Art. 17 Abs. 2)

1. Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt mindestens 15 m.

2. Die zuständige kantonale Behörde kann eine Unterschreitung des Mindestabstandes aus wichtigen Gründen bewilligen.

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