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§ 14 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Nachteilige Nutzungen (WaG Art. 16)

Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 14 WaG BS · Nachteilige Nutzungen (WaG Art. 16)

1. Nachteilige Nutzungen sind gemäss Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 abzulösen.

2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise nachteilige Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

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