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§ 13 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Leseholz

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 13 WaG BS · Leseholz

1. Das Einsammeln von Holz zu seiner Verwertung ausserhalb des Waldes ist bewilligungspflichtig.

2. Die Verordnung regelt das Verfahren.

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