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§ 11 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Radfahren und Reiten

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 11 WaG BS · Radfahren und Reiten

1. Radfahren und Reiten ist auf den Waldstrassen und auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt, im übrigen Waldareal verboten.

2. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen die Erlaubnis auf einzelnen Waldstrassen einschränken oder örtlich begrenzt Ausnahmen vom Verbot verfügen.

3. Vor Erlass von Verfügungen gemäss Abs. 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

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