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§ 10 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) - Motorfahrzeugverkehr (WaG Art. 15 Abs. 2)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 10 WaG BS · Motorfahrzeugverkehr (WaG Art. 15 Abs. 2)

1. Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zweck der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.

2. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen Waldstrassen bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen befahren werden. Vor Erteilen der Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

3. Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

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