911.400
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst
§ 7 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst
1. Rekursinstanz gegen die übrigen Entscheide des kantonalen Pflanzenschutzdienstes des Bau- und Verkehrsdepartements ist der Regierungsrat.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).