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§ 6 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

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§ 6 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

1. Abfindungen für Schäden im Sinne von Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz setzt der kantonale Pflanzenschutzdienst fest.

2. Begehren sind sofort nach Feststellung der Schäden, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen einzureichen und zu begründen.

3. ...

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