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§ 5 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

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§ 5 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

1. Staatsbeiträge werden geleistet für

a) Aktionen gegen gemeingefährliche Schädlinge und Krankheiten, die nur durch gemeinschaftliche Massnahmen wirksam bekämpft werden können, soweit solche vom kantonalen Pflanzenschutzdienst organisiert und überwacht werden;

b) Bestrebungen zum Schutze von Nützlingen sowie solche zu deren Ansiedlung, Ausbreitung oder Förderung, insbesondere Massnahmen zur biologischen Schädlingsbekämpfung.

2. Beitragsberechtigt nach Abs. 1 lit. a sind die Auslagen für Bekämpfungsmittel, die Kosten des Einsatzes von Maschinen und Geräten sowie Taggelder, Honorare und Reisekosten der Funktionäre.

3. Beitragsberechtigt nach Abs. 1 lit. b sind Massnahmen, die aufgrund eines vom Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Verbindung mit der zuständigen Forschungsanstalt vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigten Arbeitsprogrammes getroffen werden.

4. Die Kantonsbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetkredite vom Bau- und Verkehrsdepartement im einzelnen Fall festgesetzt.

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