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911.400 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

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§ 4 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

1. Ausser den im Anhang I der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz (Schädlingsliste) genannten Krankheiten und Schädlingen kann der kantonale Pflanzenschutzdienst weitere als gemeingefährlich festgestellte Schädlinge und Krankheiten in die Liste aufnehmen.

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