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§ 3 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

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§ 3 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

1. Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Durchführung von Desinfektionen und Behandlungsverfahren ist das Sanitätsdepartement.

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