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§ 2 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

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§ 2 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

1. Dem Bau- und Verkehrsdepartement (kantonaler Pflanzenschutzdienst) obliegt insbesondere auch die Beratung der Produzenten und der weiteren interessierten Kreise über die Wahl und den sachgemässen Einsatz der Bekämpfungsmittel nach den Richtlinien der zuständigen eidgenössischen Forschungsanstalt.

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