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911.400 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

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§ 1 Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

1. Zuständig für den kantonalen Pflanzenschutzdienst ist das Bau- und Verkehrsdepartement.

2. Die Anordnung oder Durchführung von Massnahmen gegen Schädlinge und Krankheiten erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und der zuständigen Eidgenössischen Forschungsanstalt.

3. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist befugt, die Gemeinden Bettingen und Riehen, die Landwirtschaftskommission, die kantonale Obstbaukommission und die Stadtgärtnerei zur Mitarbeit heranzuziehen.

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