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§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes - Kosten

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§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes · Kosten

1. Der Kanton Basel-Stadt zahlt dem Ebenrain für die Erledigung der Arbeiten gemäss § 1 eine jährliche Pauschale von 17‘000 Franken. Der Ebenrain kann für Bewilligungen und Kontrollen Gebühren verlangen.

2. Einzelbetriebliche Beratungen sowie Beratungen und Expertisen für staatliche Stellen und Gemeinden betreffend das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht, das Raumplanungs- und Baurecht u.a.m. werden dem Auftraggeber gemäss den Ansätzen des Kantons Basel-Landschaft verrechnet.

3. Der Kanton Basel-Stadt zahlt dem Kanton Basel-Landschaft

a) * ...

b) die Beiträge zugunsten der Tierzucht,

c) * ...

d) * den kantonalen Anteil an die Biodiversitäts-, Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge.

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