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Durchführung eidgenössischer Massnahmen

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain) des Kantons Basel-Landschaft führt im Auftrage des Kantons Basel-Stadt auf dessen Hoheitsgebiet folgende Aufgaben des Bundes durch, soweit die Kantone damit beauftragt sind

a) Produktionslenkung im Pflanzenbau gemäss Art. 54, 55 und 58 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998.

b) Massnahmen über den Weinbau gemäss Art. 60 bis 64 Landwirtschaftsgesetz. Es gelten im Kanton Basel-Stadt insbesondere die Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft betreffend

- die Bewilligung von Rebpflanzungen und den Rebbaukataster

- die Weinlesekontrolle

- die Ursprungsbezeichnungen und die Herkunftsbezeichnung

- die Ertragsbegrenzung

Der Ebenrain unterbreitet Gesuche um Bewilligung von Pflanzungen dem Kanton Basel-Stadt sowie der betroffenen Gemeinde zur Stellungnahme.

c) Direktzahlungen gemäss Art. 70 bis 77 Landwirtschaftsgesetz, insbesondere Biodiversitätsbeiträge gemäss Art. 73 Abs. 3 Landwirtschaftsgesetz und Landschaftsqualitätsbeiträge gemäss Art. 74 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz sowie Abgeltungsbeiträge gemäss Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015. Der Kanton Basel-Stadt anerkennt die Anforderungen des Kantons Basel-Landschaft an die Biodiversität und Landschaftsqualität für die Ausrichtung von Beiträgen. Der Kanton Basel-Landschaft vollzieht die Ausrichtung von Beiträgen gemäss der Verordnung des Kantons Basel-Stadt.

d) Darlehen und Kredite gemäss Art. 78 bis 86 und 105 bis 112 Landwirtschaftsgesetz. Der Kanton Basel-Stadt haftet für die Mittel gegenüber dem Bund (Art. 111 Verluste).

e) die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002. Die Lehrlinge besuchen die Berufsfachschule des Ebenrain.

f) Förderung der Tierzucht gemäss Art. 141 bis 143 Landwirtschaftsgesetz. Der Kanton Basel-Stadt anerkennt die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft zugunsten von Organisationen und Züchterinnen und Züchtern.

g) Koordinationsstelle gemäss Art. 7 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013.

h) Stelle für die Registrierungen von Tierhaltungen gemäss Art. 7 sowie 18a Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995.

1. Die Fachdienste des Ebenrain beraten die Betriebe sowie die Behörden des Kantons Basel-Stadt in betriebswirtschaftlichen, technischen und agrarpolitischen Fragen.

1. Der Kanton Basel-Stadt zahlt dem Ebenrain für die Erledigung der Arbeiten gemäss § 1 eine jährliche Pauschale von 17‘000 Franken. Der Ebenrain kann für Bewilligungen und Kontrollen Gebühren verlangen.

2. Einzelbetriebliche Beratungen sowie Beratungen und Expertisen für staatliche Stellen und Gemeinden betreffend das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht, das Raumplanungs- und Baurecht u.a.m. werden dem Auftraggeber gemäss den Ansätzen des Kantons Basel-Landschaft verrechnet.

3. Der Kanton Basel-Stadt zahlt dem Kanton Basel-Landschaft

a) * ...

b) die Beiträge zugunsten der Tierzucht,

c) * ...

d) * den kantonalen Anteil an die Biodiversitäts-, Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge.

1. Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Massnahmen gemäss § 1 ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

1. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

1. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1994 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes wird aufgehoben.

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