910.500
IVTH
CH-BS
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 13 IVTH · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.