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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Strafverfolgung

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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Strafverfolgung

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 verfolgt.

2. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister meldet Widerhandlungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, das für die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und für die Überweisung an die Staatsanwaltschaft zuständig ist.

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