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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz

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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz

1. Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstinstanzliche Verfügungen.

2. Gegen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.

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