910.400
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeisterin oder Eichmeister
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeisterin oder Eichmeister
1. Der Regierungsrat wählt die Eichmeisterin oder den Eichmeister.
2. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister sorgt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
3. Besondere Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Entschädigung der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bilden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und der Eichmeisterin oder dem Eichmeister.