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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichkreis und Eichamt

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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichkreis und Eichamt

1. Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.

2. Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.

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