910.400
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichkreis und Eichamt
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichkreis und Eichamt
1. Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2. Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.