910.400
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Zuständigkeit und Aufsicht
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Zuständigkeit und Aufsicht
1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen und der dazu gehörenden Vorschriften des Bundes wird dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt übertragen.
2. Das Eichamt als kantonale Fachstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde unterstellt.