910.300
LVGLAPLAE
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
§ 9 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
1. Die für die KZWL tätigen Personen sind für diese Tätigkeit gegen Unfall zu versichern, sofern nicht bereits ein genügender Versicherungsschutz vorhanden ist.
2. Hiefür wird durch das Finanzdepartement eine kollektive Unfallversicherung abgeschlossen. Einzelheiten werden durch das Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem WSU geregelt.