910.300
LVGLAPLAE
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
§ 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
1. Personen, die für Aufgaben der KZWL nicht aus der Staats- oder den Gemeindeverwaltungen beigezogen werden können, haben bei sporadischer Inanspruchnahme Anspruch auf Taggeld, Spesenentschädigung und Erwerbsausfallsentschädigung.
2. Die Ansätze und die Anspruchsvoraussetzungen werden vom WSU im Einvernehmen mit dem FD festgelegt.
3. Soweit Personen für Aufgaben der KZWL vom Amt für Zivilschutz aus der Zahl der Schutzdienstpflichtigen gestellt werden, haben sie Rechte und Pflichten eines Schutzdienstpflichtigen.