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§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

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§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

1. Besoldung, Versicherung und Spesenersatz des in Anspruch genommenen Staats- und Gemeindepersonals wird durch die Dienstleistung für die KZWL nicht berührt; zuständig bleibt das angestammte Departement bzw. die betreffende Gemeinde.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Regierungsrates bei intensiver oder langdauernder Inanspruchnahme einzelner Personen, namentlich in der Einsatzphase.

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