910.300
LVGLAPLAE
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
1. Besoldung, Versicherung und Spesenersatz des in Anspruch genommenen Staats- und Gemeindepersonals wird durch die Dienstleistung für die KZWL nicht berührt; zuständig bleibt das angestammte Departement bzw. die betreffende Gemeinde.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Regierungsrates bei intensiver oder langdauernder Inanspruchnahme einzelner Personen, namentlich in der Einsatzphase.