910.300
LVGLAPLAE
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
1. Kann nicht genügend Personal aus der Kantons- oder den Gemeindeverwaltungen beigezogen werden, um die Aufgaben der KZWL fristgerecht zu erfüllen, so kann die KZWL das erforderliche Personal anderweitig beschaffen.
2. Muss hiefür Personal länger als drei Monate beschäftigt werden, so informiert die KZWL über das WSU spätestens nach 60 Tagen den Regierungsrat über Anlass, Umfang und voraussichtliche Dauer der zusätzlichen Personalanstellungen.