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§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

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§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

1. Die KZWL zieht Fachleute aus anderen Departementen oder aus den Gemeinden als Ressortleiter und als Mitarbeiter bei, soweit Aufgabenbereiche betroffen sind, welche vorwiegend in diesen anderen Departementen bzw. den Gemeinden bearbeitet werden.

2. Zur Bewältigung ihrer Aufgabe kann die KZWL auch nichtfachspezifisches Personal von anderen Departementen und den Gemeinden anfordern.

3. Die Departemente bzw. Gemeinden stellen die angeforderten Mitarbeiter im erforderlichen Umfange für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung frei. Können sich KZWL und die betreffenden Departemente bzw. Gemeinden über die freizustellenden Mitarbeiter oder den Umfang der Freistellung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

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