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§ 2 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

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§ 2 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

1. Die KZWL verkehrt im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung direkt mit den zuständigen öffentlichen und privaten Stellen und Personen.

2. Die KZWL ist berechtigt, die erforderlichen Verfügungen zum Vollzug des Bundesrechts und des ergänzenden kantonalen Rechts zu erlassen.

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