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§ 11 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

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§ 11 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

1. Beschwerden gegen eine Verfügung der Organe der KZWL kann in der Verfügung selbst im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

2. Ansonsten entscheidet der Beschwerdeausschuss von sich aus oder auf Antrag über Entzug oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss.

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