910.300
LVGLAPLAE
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
§ 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
1. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Organe der KZWL wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. Dieser entscheidet als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Gegen dessen Entscheide kann gemäss Art. 38 Abs. 2 LVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Regierungsrat für eine im Wahlentscheid festgelegte Amtsdauer gewählt werden.
3. Erfordert es die Menge oder die Art der Beschwerden, so kann der Regierungsrat mehrere Beschwerdeausschüsse bilden und die Zuteilung der Beschwerden nach fachspezifischen Gesichtspunkten vorsehen.