910.300
LVGLAPLAE
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)
1. Mit dem Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben für die wirtschaftliche Landesversorgung wird die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) beauftragt.
2. Die KZWL untersteht dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.