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§ 8 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Übergangsbestimmung[[1]](#articletitle_text_fn_1071844_2_1_c)

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§ 8 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Übergangsbestimmung[[1]](#articletitle_text_fn_1071844_2_1_c)

1. Auf Beitragsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung noch nicht abschliessend beurteilt worden sind, wird das für sie günstigere Recht angewendet.

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