910.230
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Beitragshöhe
Beiträge und Auszahlungsmodalitäten
§ 7 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Beitragshöhe
1. Pro Projekt oder Aktion kann ein Beitrag von maximal Fr. 300‘000 beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Regierungsrat einen höheren Beitrag zusprechen.
2. Beiträge werden für ein Projekt oder eine Aktion in der Regel maximal für eine Dauer von vier Jahren ausgerichtet.
3. Beiträge, für die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht eine erste Zahlung erfolgte, verfallen.