910.230
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Prüfung und Entscheidung über Beitragsgesuche
Beitragsgesuche
§ 6 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Prüfung und Entscheidung über Beitragsgesuche
1. Der Fondsrat prüft die Beitragsgesuche formell. Erfüllt ein Gesuch die formellen Voraussetzungen nicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
1bis. Der Fondsrat unterbreitet dem Präsidialdepartement zu Handen des Regierungsrates eine Beschlussempfehlung über die Beitragsgesuche.
2. Der Regierungsrat entscheidet nach Empfehlung des Fondsrates abschliessend über die Beitragsgesuche.