910.230
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Form der Beitragsgesuche
Beitragsgesuche
§ 5 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Form der Beitragsgesuche
1. Beitragsgesuche sind schriftlich beim Präsidialdepartement einzureichen. Das Beitragsgesuch muss Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller, zum Inhalt, zum Zweck und zum Budget des Projektes oder der Aktion sowie der gewünschten Höhe des Beitrages enthalten.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt offen, wenn sie oder er für das Projekt oder die Aktion um weitere Staatsbeiträge nachsucht.