910.230
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung
Verwaltung des Stadtbelebungsfonds
§ 3 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung
1. Die Verwaltung des Stadtbelebungsfonds untersteht dem Präsidialdepartement. Es verwaltet den Fonds oder kann eine Drittperson mit der Fondsverwaltung beauftragen. Es schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder des Fondsrates zur Wahl vor.
2. Der Aufwand für die Verwaltung geht zulasten des Stadtbelebungsfonds.
3. Das Präsidialdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4. Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.