910.230
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
1. Auf Beiträge aus dem Stadtbelebungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.