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§ 2 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

1. Auf Beiträge aus dem Stadtbelebungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

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