910.230
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Stadtbelebungsfonds · Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vergabe von Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds.
2. Mit Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds können nur Projekte und Aktionen in der Innenstadt unterstützt werden. Als Innenstadt gilt der Perimeter gemäss Entwicklungsrichtplan des Regierungsrates vom 13. Januar 2015.