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910.210 StaföV CH-BS

§ 9 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Bemessungsgrundlagen der Förderung

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Personalaufwendungen gemäss § 5e Abs. 1 lit. a StaföG
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§ 9 StaföV · Bemessungsgrundlagen der Förderung

1. Aufwendungen für Arbeitnehmende mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort zur Hauptsache im Kanton sind zu 100 Prozent förderberechtigt.

2. Aufwendungen für Arbeitnehmende mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort zur Hauptsache an Standorten in der übrigen Nordwestschweiz sind zu 10 Prozent förderberechtigt.

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