§ 8 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Geförderte Personalaufwendungen
§ 8 StaföV · Geförderte Personalaufwendungen
1. Gefördert werden Personalaufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für diejenigen Arbeitnehmenden, die ihren vertraglichen und faktischen Arbeitsort zur Hauptsache im Kanton oder in der Nordwestschweiz haben.
2. Unter der Voraussetzung von Abs. 1 werden Personalaufwendungen für folgende Arbeitnehmende gefördert
a) forschende und entwickelnde Fachpersonen, die in der Planung oder Herstellung von Erkenntnissen, Produkten, Verfahren, Methoden und neuen Systemen sowie in der Leitung entsprechender Projekte tätig sind;
b) technische Fachpersonen, die für wissenschaftliche und technische Arbeiten an der Forschung und Entwicklung notwendig sind;
c) qualifiziertes und nicht qualifiziertes Hilfspersonal, das für wissenschaftliche und technische Arbeiten an der Forschung und Entwicklung notwendig ist;
d) Personal, das notwendig ist, um die entwickelten Produkte und Dienstleistungen mit den massgebenden Regulatorien und Normen in Einklang zu bringen sowie das geistige Eigentum zu schützen.
3. Unter die Standorte in der übrigen Nordwestschweiz fallen
a) der Kanton Basel-Landschaft;
b) der Kanton Jura;
c) im Kanton Aargau die Bezirke Rheinfelden und Laufenburg;
d) im Kanton Solothurn die Bezirke Dorneck und Thierstein.