§ 7 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV)
§ 7 StaföV
1. Gesuchsberechtigt sind juristische Personen, deren förderberechtigte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (F+E) im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mindestens 5 Prozent ihrer Gesamtaufwendungen betragen haben.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) * ...
g) * ...
h) * ...
i) * ...
2. Verfügt eine juristische Person noch nicht über drei abgeschlossene Geschäftsjahre im Sinne von Abs. 1, werden die jeweils verfügbaren Geschäftsjahre zur Berechnung herangezogen.
3. Bei juristischen Personen, die zur Hauptsache in den forschungs- und entwicklungsorientierten Bereichen tätig sind, kann auf den Nachweis nach Abs. 1 verzichtet werden. Darunter fallen die folgenden, vom Bundesamt für Statistik bezeichneten F+E-Wirtschaftszweige
a) * Nahrungsmittel;
b) * Chemie;
c) * Pharma;
d) * Metall;
e) * Maschinen;
f) * Hochtechnologieinstrumente;
g) * Herstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);
h) * IKT-Dienstleistungen;
i) * Forschung und Entwicklung.