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910.210 StaföV CH-BS

§ 6 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Begriffe
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§ 6 StaföV · Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen

1. Eine qualifizierende Anlage gemäss § 5d Abs. 2 StaföG liegt vor, wenn die beschränkt steuerpflichtige juristische Person im massgebenden Geschäftsjahr über förderberechtigte Aufwendungen im Sinne von § 5e Abs. 1 lit. b StaföG von mindestens Fr. 100’000 im Kanton verfügt.

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