910.210
StaföV
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Begriffe
§ 6 StaföV · Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen
1. Eine qualifizierende Anlage gemäss § 5d Abs. 2 StaföG liegt vor, wenn die beschränkt steuerpflichtige juristische Person im massgebenden Geschäftsjahr über förderberechtigte Aufwendungen im Sinne von § 5e Abs. 1 lit. b StaföG von mindestens Fr. 100’000 im Kanton verfügt.