910.210
StaföV
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Massgebendes Geschäftsjahr
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Begriffe
§ 5 StaföV · Massgebendes Geschäftsjahr
1. Das massgebende Geschäftsjahr im Sinne von § 5d Abs. 1 StaföG ist das Kalenderjahr, das dem Jahr vorangeht, in welchem das Gesuch eingereicht wird.
2. Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so gilt als massgebendes Geschäftsjahr der Zeitraum des letzten Abschlusses vor dem 1. Januar des jeweiligen Gesuchsjahrs.