Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 5 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Massgebendes Geschäftsjahr

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 StaföV · Massgebendes Geschäftsjahr

1. Das massgebende Geschäftsjahr im Sinne von § 5d Abs. 1 StaföG ist das Kalenderjahr, das dem Jahr vorangeht, in welchem das Gesuch eingereicht wird.

2. Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so gilt als massgebendes Geschäftsjahr der Zeitraum des letzten Abschlusses vor dem 1. Januar des jeweiligen Gesuchsjahrs.

← § 4 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 6 StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →