Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 44 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Mittelentnahme

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Fonds für Innovation und Fonds für Gesellschaft und Umwelt gemäss § 5k StaföG
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§ 44 StaföV · Mittelentnahme

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Mittelentnahme für Beiträge gemäss §§ 5e - 5g und § 5j StaföG zu Lasten der Fonds auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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