910.210
StaföV
CH-BS
§ 43 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Verwaltung der Fonds
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Fonds für Innovation und Fonds für Gesellschaft und Umwelt gemäss § 5k StaföG
§ 43 StaföV · Verwaltung der Fonds
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt verwaltet den Fonds für Innovation sowie den Fonds für Gesellschaft und Umwelt.
2. Die Vollzugskosten gehen je nach Bereich zulasten des jeweils entsprechenden Fonds.
3. Es berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnungen. Der Abschluss der Fondsbuchhaltungen erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4. Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.