910.210
StaföV
CH-BS
§ 42t Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Auskunfts- und Evaluationspflicht
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Verfahren und Anforderungen
§ 42t StaföV · Auskunfts- und Evaluationspflicht
1. Die Forschungspartner haben Auskunft zu erteilen über
a) sämtliche für die Begleitung und Kontrolle der Förderung erforderlichen Angaben;
b) die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse;
c) Gesuche für die Finanzierung desselben Projekts oder von Teilen davon, die sie während der laufenden Förderung oder danach bei einer anderen Stelle einreichen oder eingereicht haben.
2. Diese Auskunftspflicht gilt bis fünf Jahre nach Einreichung des Schlussberichts gemäss § 42s Abs. 2.