Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 42s Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Berichterstattung

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Verfahren und Anforderungen
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§ 42s StaföV · Berichterstattung

1. Die Forschungspartner berichten über den Verlauf des Projekts.

2. Spätestens ein Monat nach Abschluss des Projekts ist ein inhaltlicher und finanzieller Schlussbericht einzureichen.

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