910.210
StaföV
CH-BS
§ 42s Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Berichterstattung
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Verfahren und Anforderungen
§ 42s StaföV · Berichterstattung
1. Die Forschungspartner berichten über den Verlauf des Projekts.
2. Spätestens ein Monat nach Abschluss des Projekts ist ein inhaltlicher und finanzieller Schlussbericht einzureichen.