Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 42r Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Auszahlung der Förderbeiträge

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Verfahren und Anforderungen
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§ 42r StaföV · Auszahlung der Förderbeiträge

1. Die Förderbeiträge werden an die Forschungspartner im Sinne von § 42k ausbezahlt.

2. Die Forschungspartner bestimmen eine Stelle zur Verwaltung der ausbezahlten Förderbeiträge.

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