910.210
StaföV
CH-BS
§ 42r Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Auszahlung der Förderbeiträge
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Verfahren und Anforderungen
§ 42r StaföV · Auszahlung der Förderbeiträge
1. Die Förderbeiträge werden an die Forschungspartner im Sinne von § 42k ausbezahlt.
2. Die Forschungspartner bestimmen eine Stelle zur Verwaltung der ausbezahlten Förderbeiträge.